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Betriebshaftpflicht

Für freischaffende Künstler und Kreative kann auch der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung wichtig sein – nämlich dann, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs, z.B. eines Studios, einer Kleinkunstbühne oder einer Galerie, sind.

Die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, die gegenüber Dritten durch die betriebliche Tätigkeit verschuldet werden. Versichert sind dabei nicht nur die Inhaber eines Betriebs, sondern auch angemeldete Mitarbeiter. Bei Vertragsabschluss sollten Betriebsinhaber ihre berufliche Tätigkeit in Art und Umfang möglichst präzise beschreiben, denn: Es ist immer nur das abgedeckt, was im Versicherungsschein steht. Die Höhe des Versicherungsbeitrags kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. den Tätigkeiten und der Anzahl der Mitarbeiter

Der Versicherungsschutz gilt generell nur in Deutschland. Finden Arbeiten auch im Ausland statt, wenn ein Theater oder Orchester zum Beispiel auf Tour geht, muss der Versicherungsschutz entsprechend erweitert werden. Hier gibt es durchaus Speziallösungen.

Beispiel I - Personenschaden: Während einer Schulvorstellung in einem Kindertheater on Tour verletzt sich ein Lehrer durch ein unzureichend gesichertes Kabel und verletzt sich.

Mann mit Gipsbein betrachtet einen Computer, illustriert die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung für Künstler.

Es handelt sich hierbei um einen Personenschaden, für den Inhaber des Theaters bzw. der Mitarbeiter, der das Kabel verlegt hat, schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Verfügt der Inhaber des Theaters über eine Betriebshaftpflichtversicherung, kommt diese für den Schaden auf.

Beispiel II - Personenschaden: Ein freischaffender Schauspieler erleidet durch einen Sturz von einer unsachgemäß gesicherten Kulisse einen Rippenbruch.

Auch hier handelt es sich um einen Personenschaden, für den das Theater bzw. der Mitarbeiter, der die Kulisse errichtet hat, schadensersatzpflichtig gemacht werden kann, da das Theater bzw. die Mitarbeiterin ihrer Sorgfaltspflicht nicht genüge getan hat. Es entstehen Schadensersatzansprüche des Tänzers gegenüber dem Theater, z.B. auf Schmerzensgeld oder den Ersatz von Verdienstausfall. Auch die Krankenkasse des Tänzers wird das Theater für die Behandlungs- und Folgekosten in Regress nehmen. Je nach Schwere der Verletzung, können diese sehr hoch sein. In dem o. g. Fall würde die Betriebshaftpflichtversicherung des Theaters greifen, sofern das Risiko Veranstaltungen in der Risikobeschreibung mit angegeben wurden und folglich in der Versicherung mit eingeschlossen ist.

Tänzerin führt einen Kopfstand aus, symbolisiert Agilität und Risiko im künstlerischen Beruf, betont die Wichtigkeit einer Betriebspflichtversicherung.

Beispiel III - Personenschaden: Eine Ausdruckstänzerin verletzt durch lose Bühnenelemente während des Auftrittes einen Zuschauer.

Hier müsste zunächst geprüft werden, wem die Schuld an dem Schaden zuzuschreiben ist. Wurden die Bühnenelemente vom Theater nicht sachgerecht verankert, tritt die Betriebshaftpflichtversicherung des Theaters für den Schaden ein – aber nur dann, wenn Veranstaltungen in der Risikobeschreibung mit angegeben wurden. Ist dem Theater keine Schuld nachzuweisen, ist die Performancekünstlerin haftbar und die Berufshaftpflichtversicherung der Künstlerin muss für den Schaden aufkommen.