LUFTVERKEHRSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG (DROHNENHAFTPFLICHT)
Beispiel: Ein Fotograf verliert bei Luftaufnahmen die Kontrolle über seine Drohne und es kommt zu einem Personen- und Sachschaden.
Hier greift nicht - wie zu vermuten wäre - die Berufshaftpflichtversicherung des Künstlers, denn: Der Betrieb von Drohnen ist meist ausgeschlossen bzw. in älteren Bedingungswerken gar nicht vorgesehen. Stattdessen greift hier die sogenannte Luftverkehrshaftpflicht. Deshalb ist allen Künstlern, die mit Drohnen arbeiten, dringend der Abschluss einer entsprechenden Luftverkehrshaftpflichtversicherung zu empfehlen.
Auch für Bühnenkünstler und Veranstalter gilt: Die Nutzung von Drohnen ist nicht in einer Veranstalterhaftpflichtversicherung eingeschlossen. Die Luftverkehrshaftpflicht muss hier zusätzlich abgeschlossen werden. Werden z.B. bei einem Live-Konzert Drohnen eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese einen entsprechenden Versicherungsschutz besitzt.
Wichtig: Es gilt das Besitzerprinzip. Die Absicherung ist nicht an die Drohne gebunden, sondern an den Besitzer der Drohne.
Werden bei dem oben genannten Live-Konzert Drohnen auch von Technikern des Veranstalters gesteuert, muss die Band über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung verfügen, welche berechtigte Dritte miteinschließt.
Werden die Drohnen hingegen vom Veranstalter gestellt, muss dieser eine entsprechende Absicherung haben - eine, die die Nutzung durch die Band als berechtigten Dritten miteinschließt.
Wird eine Drohne geliehen, muss ebenso darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz des Drohnenbesitzers die Führung der Drohne durch berechtigte Dritte beinhaltet!
AUSGESTALTUNG DER ABSICHERUNG
Bei der Ausgestaltung der Absicherung sind stets folgende Punkte zu beachten und sollten in der Versicherungspolice entsprechend festgehalten werden:
- (mit oder ohne) Selbstbeteiligung bei Personen- und- Sachschäden
- Startmasse der Drohne inkl. Kamera - Gültigkeit für alle mit einem Elektromotor betriebenen Drohnenmodelle wie: Quadrocopter, Multicopter, Hexacopter, Octocopter, etc.
- alle berechtigten Personen dürfen mit der Drohne fliegen (berechtigte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie Dritte, sofern die Zustimmung des Versicherungsnehmers vorliegt (Zustimmung bedeutet hier: die Überlassung der Drohne an einen Dritten))
- ggf. private Drohnennutzung durch die Versicherungsnehmerin (nur notwendig, falls die Nutzung ausschließlich privat erfolgt; die berufliche Nutzung schließt die private mit ein)
- Geltungsbereich: Deutschland / Europa / weltweit
- Die Deckungssumme sollte nicht zu gering sein, mögliche Deckungssummen sind: 1 Mio., 1,5 Mio., 3 Mio., 4 Mio., 5 Mio. oder 10 Mio. Euro, zu empfehlen wäre eine Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro
- Der Versicherungsschutz für mehrere Drohnen unter Angabe der Seriennummer in einem Vertrag ist möglich, die Prämie erhöht sich dadurch nicht unbedingt
- es darf jedoch nur eine Drohne im Einsatz sein. Sind mehrere Drohnen gleichzeitig - durch berechtigte Dritte
- im Einsatz, steigt das Risiko, wodurch sich auch die Prämie erhöht.
Weiterhin sollte die Versicherungspolice folgendes beinhalten:
- den automatisch-autonomen Flugbetrieb (der jedoch nur abgesichert wird, sofern er im Sichtbereich des Steuerers erfolgt sowie manuell und in Echtzeit in die Funksteuerung eingegriffen werden kann)
- Flüge außerhalb von Modellflugplätzen Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, bspw. Bühnenshows
- alle Drohnensteuerungsmöglichkeiten (Tabletcomputer, Smartphone, Fernbedienung)
- Foto- und Filmaufnahmen zur privaten und gewerblichen Verwendung
- ggf. Teilnahme an Flugwettbewerben
- ggf. Indoor-Flüge
GRENZÜBERSCHREITENDE NUTZUNG VON DROHNEN
Wenn Künstler oder Kreative über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in Deutschland verfügen und bei Projekten im Ausland Drohnen einsetzen, sollten sie vorab unbedingt klären, ob ihre Versicherung auch europa- bzw. weltweit gilt.
Gleiches gilt für Künstler und Kreative aus dem Ausland, die bei Projekten in Deutschland Drohnen nutzen: Sollten sie über eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung in ihrem Wohnsitzstaat verfügen, muss vorab geklärt werden, ob diese auch in Deutschland greift. Eine andere Möglichkeit wäre, eine Versicherung in Deutschland abzuschließen. Zwar wird derzeit keine Kurzzeitdeckung durch die Versicherer in Deutschland angeboten, der Preis für eine Luftverkehrshaftpflichtversicherung hält sich aber in Grenzen (ca. 180 Euro im Jahr).