Was leistet eine Veranstalterhaftpflichtversicherung?
Wenn es darum geht, den Versicherungsschutz für Veranstaltungen auszugestalten, sollte besonders darauf geachtet werden, wem die Verantwortlichkeit innerhalb des Vertragswerkes mit dem Veranstaltungsort zugeteilt wird. Die Haftpflicht liegt in der Regel bei dem Veranstalter. Wenn eine Person einen Veranstaltungsort mietet, wird ihr meist die Pflicht zur Versicherung der Veranstaltung übertragen. Alle Versicherungen müssen in den AGBs aufgelistet sein. Nur Schäden, die durch schadhafte Einrichtungsgegenstände entstehen, fallen unter die Haftpflicht der Vermieterin.
Beispiel I – Sach- und Personenschaden: Während eines Technoevents kommt es durch schadhafte Steckdosen zum Kabelbrand. Einige Besucherinnen sowie ein Teil der Einrichtung werden dabei verletzt bzw. geschädigt.
Hier haftet die Vermieterin für die verursachten Schäden, da sie durch den Versicherungsort entstanden sind. Wenn der Schaden allerdings durch eine fahrlässige Überlastung der Stromkreise durch den Mieter entstanden ist, springt die Haftpflichtversicherung des Mieters ein.
Beispiel II: Ein Zirkusensemble, dessen Mitglieder alle freischaffend sind, hat an einem Theater einen Gastauftritt. Die Vorstellung beginnt im Foyer, wobei einer der Akrobaten seinen Reifen verliert und dadurch eine Zuschauerin verletzt – sie muss ins Krankenhaus. Die Schuld wird klar dem Akrobaten zugewiesen.
Verfügt das Ensemble über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, kommt diese nur dann für den Schaden auf, wenn mögliche Schäden durch die teilnehmenden Künstlerinnen vorher in der Risikobeschreibung mit einkalkuliert wurden. Sind solche Schäden nicht mit abgedeckt, würde – sofern vorhanden – die Berufshaftpflichtversicherung des Akrobaten greifen.
Tipps: Auf jeden Fall sollte vor Vertragsunterzeichnung geprüft werden, wer laut Vertrag die Veranstaltung versichert. Dies gilt für Veranstaltungen im Inland wie auch im Ausland, siehe Veranstalterrisiko - Wer ist "Veranstalter"? Werden Spielstätten, Veranstaltungsorte und Objekte nur unregelmäßig angemietet, empfehlen sich kurzzeitige, veranstaltungsbezogene Versicherungen. Diese können auch für das Ausland abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämien richten sich in der Regel nach der Art der Veranstaltung (Anzahl der Besucherinnen, Anzahl der Veranstaltungstage etc.).
Wenn es sich um regelmäßige Veranstaltungen handelt, ist es meistens günstiger, einen Jahresvertrag abzuschließen und nicht jede Veranstaltung einzeln abzusichern.
Finden Veranstaltungen im Ausland statt, müssen bei Antragstellung Schäden im Ausland unbedingt mitversichert werden.
Die Deckungssummen innerhalb Europas sollten 3 000 000 Euro nicht unterschreiten. Zu empfehlen ist jedoch eine Deckungssumme von mindestens 5 000 000 Euro - der Preisunterschied zu kleineren Deckungssummen ist marginal. In den USA und Kanada sollten die Deckungssummen möglichst hoch sein, da hier die Gerichte oft sehr hohe Schadensersatzansprüche festlegen. Die Versicherer bieten hier unterschiedliche Höchstdeckungssummen an, die pauschal bis zu 10 000 000 Euro gehen, individuell aber auch höher gestaltet werden. Aufgrund der Festlegung hoher Schadensersatzansprüche sind hier auch die Prämien sehr hoch und meist limitiert. Was ist zu tun, wenn eine Veranstalterin im Ausland keine Veranstalterhaftpflichtversicherung hat?
Beispiel III: Ein Tanzensemble aus Deutschland wird für ein Gastspiel an vier Abenden nach Frankreich eingeladen. Der französische Veranstalter fordert von dem Ensemble den Nachweis für eine spezielle Technikversicherung für diese Aufführungen sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 300 000 Euro, über die das Ensemble nicht verfügt. Das Ensemble kann dann die Versicherung selbst abschließen. Es gibt kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherungen sowie Jahresversicherungen. In diesem Beispiel wäre eine tageweise Absicherung sicherlich sinnvoller.