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Auslandskranken­versicherung für in Deutschland Krankenversicherte

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Leistungen nur innerhalb der EU sowie in EWR-Staaten und in einigen Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen (siehe Übersicht der Abkommenstaaten, bzw. die einzelnen Abkommen), die auch die Krankenversicherung einschließen (zum Beispiel Tunesien, Türkei, Israel…). Bei letzteren werden allerdings nur die Leistungen übernommen, die auch von der örtlichen Krankenkasse bezahlt würden. Ein eventuell notwendiger Krankenrücktransport ist nicht mit abgedeckt, das gilt auch für privat Versicherte. Daher sollte man sich vor der Reise bei seiner Krankenkasse über die gedeckten Leistungen erkundigen und ggf. eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abschließen. Dies gilt insbesondere für Reisen in Länder außerhalb der EU. Manche Auslandskrankenversicherungen decken das Berufsrisiko mit ab.

Die zusätzlichen Auslandskrankenversicherungen kosten für Einzelpersonen je nach Anbieter etwa 18 Euro pro Jahr. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass in der Regel 42 Tage (bei manchen Versicherern auch 56 Tage) am Stück versichert sind, also maximal sechs bis acht Wochen. Man kann jedoch mehrmals pro Jahr für den entsprechenden Zeitraum verreisen und den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

Bei längeren Reisen (länger als 42 bzw. 56 Tage) muss ein teurerer Einzelvertrag abgeschlossen werden. Die Versicherer versichern dann meistens tage- oder monatsweise. Längstens möglich ist eine solche Krankenversicherung für fünf Jahre.

Beispiel: Langzeit-Auslandskrankenversicherung – ein unverbindlicher Tarifüberblick

  • Aufenthalte bis zu 365 Tage: ca. 1,30 Euro pro Tag / ca. 3,50 Euro pro Tag ab 65 Jahre
  • Aufenthalte zwischen 365 Tagen und fünf Jahren: höhere Tarife

Hinweis für Kollektive, Orchester und Kompanien etc., die kurzzeitig im Ausland gastieren:

Für Kollektive, Orchester, Kompanien etc. mit angestellten Künstlern und Kulturschaffenden ist es ratsam, eine pauschale Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Ebenso sollte der Krankenversicherungsschutz für selbstständige Künstler und Kreative gewährleistet sein, die im Auftrag des Kollektivs o.ä. ins Ausland reisen – auch wenn der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet ist. Für Selbstständige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, kann das Kollektiv/die Kompanie/ etc. die Versicherung abschließen. Selbstständige, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, müssen sich hingegen selbst darum kümmern. Kompanien, Kollektiven etc. ist zu empfehlen, den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zur Bedingungen für den Arbeitsvertrag zu machen. Oder sich damit abzusichern, dass in den Produktionsverträgen steht, dass die/der Künstler:in für sämtliche Versicherungen selbst Sorge zu tragen hat.

Gerade bei Kollektiven, Orchestern, Kompanien etc. mit selbstständigen Künstlern, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern haben, ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren, was erforderlich ist und welche Nachweise der jeweilige Veranstalter von den einzelnen verlangt. Achtung:

Der Abschluss einer Auslandkrankenversicherung für den Erhalt eines Visums ist für manche Länder zwingend (wie auch die Visaregelung für Deutschland bzw. den Schengenraum.