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Ausfallversicherung

Gerade bei Veranstaltungen, die von der Anwesenheit bestimmter Personen, Musikinstrumente oder Kunstwerke abhängig sind, sollte man über eine Ausfallversicherung nachdenken. Wird zum Beispiel die Solistin einer Tanzaufführung krank und die geplante Tournee kann nicht stattfinden, so können auf den Veranstalter erhebliche Kosten und finanzielle Einbußen zukommen. Selbst wenn die Veranstaltungen rechtzeitig abgesagt werden können und es keine Regressforderungen gibt, sind unter Umständen bereits erhebliche Kosten für Werbung und Vorbereitung entstanden.

Beispiel I: Die Instrumente eines Orchesters aus London werden beim Zoll festgehalten, sodass der geplante Auftritt nicht stattfinden kann. Wer kommt für die finanziellen Schäden durch den Ausfall auf?

Hier würde die Veranstaltungsausfallversicherung des Konzertveranstalters greifen, aber nur dann, wenn die Verzögerung beim Zoll weder für den Veranstalter noch für das Orchester vorhersehbar war.

Beispiel II: In einer Galerie bricht ein Wasserrohr und es kommt zum Wasserschaden. Die Galerie kann nicht öffnen und muss erst einmal für zwei Wochen trocken gelegt werden. Darüber hinaus sind einige Bilder durch das Wasser beschädigt worden. Für den finanziellen Schaden, der durch die temporäre Schließung der Ausstellung entstanden ist, kommt die Veranstaltungsausfallversicherung der Galerie auf. Für die beschädigten Kunstwerke kommt die Veranstaltungsausfallversicherung jedoch nicht auf, da die Kunstwerke selber hierüber nicht versichert sind. Eine Allgefahrenversicherung des Veranstalter oder eine Kunstversicherung des Eigentümers der Kunstwerke würde greifen.

Eine Veranstaltungsausfallversicherung schützt vor finanziellen Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung einer Veranstaltung entstehen. Wichtig ist, dass das schadenverursachende Ereignis ohne Verschulden des Versicherten eingetreten ist. Zu den versicherten Kosten zählen örtliche Aufwendungen für Mieten, Catering, ggf. Künstlergagen sowie Werbung und der ggf. entgangene Gewinn inklusive Sponsorengeldern. Dabei gibt es verschiedene Deckungsformen - Ergänzungen des Versicherungsschutzes durch weitere Leistungsbausteine sind möglich, wie z.B. versicherte Kosten, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung entstehen, weil ein Künstler infolge von Krankheit, Unfall oder Tod nicht erscheinen kann. Eine weitere mögliche Ergänzung ist die „Adverse-Weather- Klausel“: Diese bietet Versicherungsschutz, wenn eine Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen, die eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauerinnen und Beteiligten darstellen, ausfallen muss (z.B. starke Gewitter oder Sturm).

Hinweise: Ausfallversicherungen werden in der Regel von dem Veranstalter abgeschlossen. Veranstaltungsausfälle können auch durch einzelne Künstler oder Kreative versichert werden. In der Praxis ist dies jedoch nicht relevant, da die Kosten für die Einzelne zu hoch sind. Die über eine Veranstaltungsausfallversicherung versicherten Fälle sollten genau dokumentiert werden, um im Schadensfall Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Hier sollte ein spezialisierter Makler zu Rate gezogen werden, da dieser bei einer Falschberatung für den entstandenen Schaden haftet. Der Ausfall von Veranstaltungen im Ausland ist nur abgesichert, wenn diese vorab bei der Antragstellung mit eingeschlossen wurden. Die Höhe der Versicherungsprämie ist dabei abhängig von dem vorhandenen Risiko.

VERANSTALTUNGSAUSFALL DURCH NICHTERSCHEINEN VON PERSONEN

Beispiel III: Ein Tourneetheater muss mehrere Vorstellungen absagen, da zwei Ensemblemitglieder schwer erkrankt sind.

Hier kommt die Veranstaltungsausfallversicherung des Theaters für den finanziellen Schaden auf, der durch Kosten für die Werbung und den Verlust von Eintrittsgeldern entstanden ist – allerdings nur dann, wenn das Nichterscheinen von in der Versicherungspolice genannten Personen als zusätzliches Risiko mit abgeschlossen wurde.

Wurden im Vorfeld außerdem die Künstlergagen mit eingeschlossen, werden auch diese erstattet. Je nach Versicherer gibt es hier einen Selbstbehalt (meist 20 % des betroffenen Risikos), der zum Abzug gebracht wird und von den Künstlerinnen selbst zu tragen ist.

Variante: Ein Akrobat kommt nicht pünktlich zur Vorstellung, da die Lokführergewerkschaft der Bahn zum Streik aufgerufen hat.

Hier greift die Veranstaltungsausfallversicherung, wenn der Versicherungsschutz um die Klausel des „erweiterten Nichtauftritts von Personen“ ergänzt wurde.

Variante: Ein australischer Tänzer kann nicht zum Auftritt erscheinen, da er kein Visum erhalten hat.

Auch hier greift die Veranstaltungsausfallversicherung, wenn der Versicherungsschutz um die Klausel des „erweiterten Nichtauftritts von Personen“ ergänzt wurde. Allerdings nur dann, wenn der Nichterhalt des Visums unvorhersehbar war (bspw. wenn der Tänzer für das entsprechende Land in der Vergangenheit bereits problemlos ein Visum erhalten hat).

VERANSTALTUNGSAUSFALL DURCH SCHLECHTWETTER/EXTREMWETTER

Beispiel IV: Ein Open Air Sommertheater muss aufgrund einer Sturmwarnung abgesagt werden.

Da aufgrund von Witterungseinflüssen eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauerinnen und Beteiligten besteht, kommt die Veranstaltungsausfallversicherung für die entstandenen Schäden auf – allerdings nur, wenn der Vertrag die sogenannte „Adverse-Weather-Klausel“ beinhaltet.

Variante: Das Konzert kann nicht stattfinden, weil starker Nebel aufgekommen ist und die Sicht auf die Bühne verhindert.

Hier besteht keine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer: innen und Beteiligten. Eine Veranstaltungsausfallversicherung würde deshalb nur greifen, wenn Witterungsrisiken wie Nebel, Schnee und Regenfälle in der Versicherung mit eingeschlossen sind.