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Ausfallversicherung

Bei Veranstaltungen, die von der Anwesenheit bestimmter Personen, Musikinstrumente oder Kunstwerke abhängig sind, sollte man über eine Ausfallversicherung nachdenken.

Wird zum Beispiel die Solistin einer Tanzaufführung krank und die geplante Tournee kann nicht stattfinden, so können auf den Veranstalter erhebliche Kosten und finanzielle Einbußen zukommen. Selbst wenn die Veranstaltungen rechtzeitig abgesagt werden können und es keine Regressforderungen gibt, sind unter Umständen bereits erhebliche Kosten für Werbung und Vorbereitung entstanden.

Veranstaltungsraum mit leeren Stühlen, die in blaues Licht getaucht sind.

Was deckt eine Ausfallversicherung ab?

Eine Veranstaltungsausfallversicherung schützt vor finanziellen Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung einer Veranstaltung entstehen. Wichtig ist, dass das schadenverursachende Ereignis ohne Verschulden des Versicherten eingetreten ist.

Zu den versicherten Kosten zählen örtliche Aufwendungen für Mieten, Catering, ggf. Künstlergagen sowie Werbung und der ggf. entgangene Gewinn inklusive Sponsorengeldern.

Dabei gibt es verschiedene Deckungsformen und Ergänzungen des Versicherungsschutzes durch weitere Leistungsbausteine sind möglich, wie z.B. versicherte Kosten, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung entstehen, weil ein Künstler infolge von Krankheit, Unfall oder Tod nicht erscheinen kann. Eine weitere mögliche Ergänzung ist die „Adverse-Weather- Klausel“: Diese bietet Versicherungsschutz, wenn eine Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen, die eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauerinnen und Beteiligten darstellen, ausfallen muss (z.B. starke Gewitter oder Sturm).

Hinweise: Ausfallversicherungen werden in der Regel von dem Veranstalter abgeschlossen.

VERANSTALTUNGSAUSFALL DURCH NICHTERSCHEINEN VON PERSONEN

Beispiel: Ein Tourneetheater muss mehrere Vorstellungen absagen, da zwei Ensemblemitglieder schwer erkrankt sind.

Hier kommt die Veranstaltungsausfallversicherung des Theaters für den finanziellen Schaden auf, der durch Kosten für die Werbung und den Verlust von Eintrittsgeldern entstanden ist – allerdings nur dann, wenn das Nichterscheinen von in der Versicherungspolice genannten Personen als zusätzliches Risiko mit abgeschlossen wurde.

Wurden im Vorfeld außerdem die Künstlergagen mit eingeschlossen, werden auch diese erstattet. Je nach Versicherer gibt es hier einen Selbstbehalt (meist 20 % des betroffenen Risikos), der zum Abzug gebracht wird und von den Künstlern selbst zu tragen ist.

Bild eines Schlagzeugs in pink-violettem Scheinwerferlicht.

VERANSTALTUNGSAUSFALL DURCH SCHLECHTWETTER/EXTREMWETTER

Beispiel: Ein Open Air Sommertheater muss aufgrund einer Sturmwarnung abgesagt werden.

Da aufgrund von Witterungseinflüssen eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauerinnen und Beteiligten besteht, kommt die Veranstaltungsausfallversicherung für die entstandenen Schäden auf – allerdings nur, wenn der Vertrag die sogenannte „Adverse-Weather-Klausel“ beinhaltet.

Variante: Das Konzert kann nicht stattfinden, weil starker Nebel aufgekommen ist und die Sicht auf die Bühne verhindert.

Hier besteht keine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer und Beteiligten. Eine Veranstaltungsausfallversicherung würde deshalb nur greifen, wenn Witterungsrisiken wie Nebel, Schnee und Regenfälle in der Versicherung mit eingeschlossen sind.

Bild eines Unwetters mit Blitzen, die in eine Baumgruppe einschlagen.